Sie sind hier:

Hundegesetz NRW

Outdoor-Spiele

Allgemein:

Startseite

Feedback-Formular

Impressum

Kontakt

Das Hundegesetz für NRW (LhundG NRW) regelt seit dem 1. Januar 2003 die Gesetze und allgemeinen Pflichten für Hundehalter. Je nach größe oder Rasse des Hundes wird nach dem Gesetz in gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde unterteilt. Anträge zum führen solcher Hunde sind in den Bürgerbüros der jeweiligen Stadt zu bekommen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Leinenpflicht (§ 2):
Für alle Hunde gilt in NRW die Leinenpflicht in folgenden Bereichen:

In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr. In der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Große Hunde
Per defintion werden Hunde als große Hunde bezeichnet, wenn sie ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Der Besitz eines solchen Hundes muss der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden. Halter eines großen Hundes müssen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen, den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen und eine Haftpflichtversicherung abschließen. Große Hunde sind nur auf ausgewiesenen Hundeauslaufflächen von der Leinenpflicht befreit.

Hunde bestimmter Rassen
Zu dieser Kategorie zählen Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und Kreuzungen die mindestens eine dieser Rassen enthalten.
Wer einen Hund dieser Kategorie führen möchte, muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Haltung stellen. Im Zuge dieses Antrags, muss der volljährige Halter die erforderliche Sachkunde, Führungszeugnis, Haftpflichtversicherung, den Nachweis über die Microchipkennzeichnung, und eine artgerechte sowie ausbruchsichere Unterbringung nachweisen.
Von der Leinenplficht sind Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde nur auf besonders ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen befreit. Außerhalb eines befriedeten Besitztums besteht für Hunde bestimmter Rassen eine generelle Maulkorbpflicht von der der Hund nur auf Antrag befreit werden kann. Es darf nur ein Hund bestimmter Rassen oder ein gefährlicher Hund gleichzeitig geführt werden. Der Halter muss beim Ausführen sicherstellen, dass er die körperliche Konstitution besitzt den Hund sicher an der Leine zu führen.

Gefährliche Hunde
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen die mindestens eine dieser Rassen enthalten, zählen zu den gefährlichen Hunden. Im Einzelfall können auch andere auffällige Hunde in diese Katagorie eingestuft werden. Es gelten die selben Bestimmungen wie beim Führen eines Hundes bestimmter Rassen. Zusätzlich muss der Halter eines gefährlichen Hundes den Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung erbringen. Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten.

Spaziergänge im Grünen! Hier dürfen Hunde ihre Freiheit genießen. Spazierwege, Ausflugstipps, Hundeschulen und mehr im Godog Cityguide Ruhrgebiet.